Reglement
Über die Benützung des Schützenhauskellers im Schützenhaus Attelwil.
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Zweck
Der von der Feldschützengesellschaft Attelwil ausgebaute Keller im Schützenhaus Attelwil soll dem Schiesssport dienen. Er kann auch für gesellige, kulturelle und feierliche Anlässe ausgemietet und zur Verfügung gestellt werden. - 2.
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Benützung
Der Schützenhauskeller kann von allen gemietet werden.
Die Feldschützengesellschaft Attelwil hat bei der Vermietung jedoch immer den Vorrang.Die Benützung hat mit Sorgfalt und Sauberkeit zu geschehen.
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Bewirtung
Es besteht kein generelles Wirterecht. Die Abgabe von Getränken und Speisen innerhalb und ausserhalb des Kellers richtet sich nach dem kant. Gastgewerbegesetz, welches seit dem 01. Mai 1998 in Kraft steht. Getränke und Speisen dürfen von den Benützern mitgebracht und in der Kellerküche oder am Cheminée zubereitet werden. - 4.
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Bestimmungen
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Benützungstermine
Diese sind mit der Abwartin des Kellers frühzeitig zu vereinbaren.
Abwartin: Sonja Lehmann, 079 780 47 82 - 4.2.
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Bezug und Rückgabe des Kellers und der WC-Anlagen
Die Abwartin regelt persönlich den Bezug und die Rückgabe der Innenräume und des WCs mit den Benützenden. Sie wird im Namen der FSG Attelwil mit den Mietenden den Mietvertrag abschliessen. - 4.3.
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Aufräumen nach der Kellerbenützung
Das sorgfältige Aufräumen des Kellers ist Sache der Benützenden. Beim Verlassen des Kellers sind sämtliche elektrische Anlagen sowie der Kochherd auszuschalten. Es ist dafür zu sorgen, dass durch die Glut im Cheminée keine Feuergefahr entstehen kann. Sämtliches Geschirr, die Gläser, das Besteck sowie die Kücheneinrichtung im Allgemeinen sind sauber zu hinterlassen. Keller- und WC-Türen sind abzuschliessen. - 4.4.
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Ungenügende Reinigung
Mietenden,welche die Räume nicht sauber hinterlassen, werden Fr. 20.- pro Stunde für die Nachreinigung durch die Abwartin verrechnet. - 4.5.
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Autoparkplatz Nillen, speziell für Schützenhausbesucher
Als Auto-Parkplatz können die Landwirtschaftswege benützt werden. Während des Tages sind jedoch die Strassen für den Verkehr freizuhalten. Auf der Zufahrtsstrasse zum Schützenhaus besteht ein Fahr- und Parkierverbot. Ausser für Materialtransporte ist dieses zu beachten, die Autos sind jedoch nachher wieder wegzubringen. Für Schäden an Kulturland haftet der Mietende. Besonders in der Nacht ist darauf zu achten, dass die Anwohnenden nicht durch irgendwelchen Lärm belästigt werden. - 4.6.
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Rückgabe des Kellers
Die Rückgabe des Kellers gilt als vollzogen, wenn die Abwartin diesen kontrolliert und abgenommen hat. Der Rückgabetermin ist mit der Abwartin beim Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren. Bei Abnahme des Kellers ist auch der Schlüssel wieder zurückzugeben. - 5.
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Haftung
Die Benützenden haften solidarisch für Schäden am Lokal, dessen Einrichtungen oder Mobiliar, sowie für fehlendes oder kaputtes Geschirr, Gläser oder Besteck. Die Abwartin ist berechtigt, eine Sofortrechnung zu erstellen und das Betreffnis einzukassieren. - 6.
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Gebühr
Die Benützungsgebühr richtet sich nach dem Gebührentarif. Der Betrag wird bei Abschluss des Mietvertrages erhoben.
Gebühr für:- Einwohner von Attelwil / Reitnau
- 150.00 Fr.
- Vereine von Attelwil / Reitnau
- 150.00 Fr.
- Mitglieder FSG Attelwil
- 100.00 Fr.
- Auswärtige Private und Gesellschaften
- 200.00 Fr.
- Cheminée-Holz
- gratis
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Sorgfaltspflicht
Die Benützenden des Schützenhauskellers und WCs sind verpflichtet, zum Keller, dem WC, dessen Einrichtungen und Ausrüstung Sorge zu tragen. Die Umgebung und der Wald im Besonderen sind in jeder Beziehung zu schonen. Mietenden, deren Benehmen zu Klagen Anlass gibt, kann die weitere Benützung des Kellers verweigert werden. - 8.
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Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde vom Vorstand der Feldschützengesellschaft Attelwil und von der Generalversammlung vom 22. März 2024 genehmigt und tritt rückwirkend auf den 1. März 2024, ausgenommen bereits abgeschlossener Mietverträge, in Kraft. Allfällige Änderungen sind nur statthaft, wenn sie von der Generalversammlung genehmigt worden sind.
Allgemeine Benützungshinweise